Vermietung Saal im SFZM

Im folgenden finden Sie Informationen über die Miete unseres Saals im SFZM. Wir haben den richtigen Raum für Ihre Veranstaltung: Großer Saal mit Küche.

Auszug Mietvertrag

Die beantragten Räume dürfen nur für die bewilligte Zeit und den im Antrag angegebenen Zweck benutzt werden. Jede Abweichung von der Zustimmung, insbesondere jede Änderung in der Benutzung und jede Änderung in der Person des Antragstellers sind dem SFZM anzuzeigen. Vermietungen für politische oder religiöse Veranstaltungen sind satzungsbedingt ausgeschlossen. Die Räume sind wie gesehen zu übernehmen, Zusatzleistungen sind möglich.

Bei nicht oder nicht ausreichend erfolgter Reinigung erlauben wir uns, die Kaution einzubehalten. An Elektroanlagen und Verdunkelung dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden. Das gilt auch für die Beleuchtung.

Die Erzeugung von Lärm in den Nachtruhezeiten von 22 – 6 Uhr ist untersagt. Es gelten insbesondere die §§ 7 und 8 der Polizeiverordnung der Stadt Mittweida. Die Fenster zur Stadtseite sind geschlossen zu halten.

Die Rechtsgrundlage der Nutzung der Räumlichkeiten ergibt sich aus der Gebührenordnung für die Nutzung der Räume des SFZM.

Die Räume sind bis Montag früh 8.00 Uhr  in sauberem Zustand zu hinterlassen. Die Schlüsselrückgabe muss bis Montag spätestens 17.00 Uhr erfolgen.

Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass im gesamten Gebäude Rauchverbot besteht.

Gebührenverordnung
Gebührenverordnung vom 17. September 2016 Tagesgebühr ab 01.11.2017
Saal
(11,80m x 11,80m + Saalstube 5,20m x 7,00m = bis zu 100 Gäste)
200,00 € Mai-Okt.
225,00 € Nov.-April
kleine Küche 50,00 € pauschal
Kaution Saal 100,- € pauschal
Kaution Küche 25,- € pauschal
Reinigungspauschale 25,00 € pro Stunde
Hausmeisterleistungen (ausräumen) 30,- € pro Stunde
optionale Zusatzleistungen Beamer, Beschallung, … auf Anfrage

Bei Nichtinanspruchnahme der Räumlichkeiten muss der Termin bis spätestens 4 Wochen vor dem bestellten Datum storniert werden, ansonsten fällt eine Stornogebühr von 25,- € an.

Auszug aus der Polizeiverordnung der Stadt Mittweida

Abschnitt 3 – Schutz vor Lärmbelästigung

§ 7 Allgemeine Lärmentwicklung

(1) Die Erzeugung von Lärm in der Öffentlichkeit ohne berechtigten Anlass oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen, ist untersagt, insbesondere zu den Nachtruhezeiten von 22.00 bis 6.00 Uhr.

(2) Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente sowie andere mechanische oder elektrische Geräte zur Lauterzeugung dürfen nur so benutzt werden, dass andere nicht unzumutbar belästigt werden.

(3) Die Ortspolizeibehörde kann im Einzelfall Ausnahmen vom Verbot des Abs. 1 zulassen, wenn besondere öffentliche Interessen die Durchführung der Arbeiten und Veranstaltungen während der Nacht erfordern. Soweit für die Arbeiten nach sonstigen Vorschriften eine behördliche Erlaubnis erforderlich ist, entscheidet die Erlaubnisbehörde über die Zulassung der Ausnahme. Ein Rechtsanspruch auf Ausnahme besteht nicht.

(4)    Die Vorschriften des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) sowie des Gesetzes über Sonn- und Feiertage (SächsSFG) bleiben von dieser Regelung unberührt.

§ 8 Lärm aus Veranstaltungsstätten

(1) Der Veranstalter hat dafür Sorge zu tragen, dass aus Veranstaltungsstätten oder Versammlungsräumen innerhalb im Zusammenhang bebauter Gebiete oder in der Nähe von Wohngebäuden kein Lärm nach außen dringt, durch den andere unzumutbar belästigt werden. Fenster und Türen sind erforderlichenfalls geschlossen zu halten.

(2) Die Vorschriften des SächsSFG, des Gaststättengesetzes (GastG), der Sächsischen Gaststättenverordnung (SächsGastVO), des Versammlungsgesetzes (VersammlungsG), der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) sowie des BImSchG und der dazu erlassenen Verordnungen bleiben von dieser Regelung unberührt.

Anfragen und Terminplanungen

Bitte wenden Sie sich an unsere Mitarbeiter unter

0 37 27 / 62 95 00